Sport Zentrum Mannheim e.V.
- 1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den
Namen Sport Zentrum Mannheim e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes Nord e.V. und der
Fachverbände, deren Sportarten auf wettkampf-, breiten- oder
freizeitsportlicher Basis betrieben werden. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Badischen Sportbundes Nord e.V. und seiner Fachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
2 Vereinszweck
(1) Der Verein dient der Förderung des kulturellen Austausches und der
Jugendhilfe besonders durch Pflege und Förderung des Sports, Sprach- und
Tanzunterricht sowie Musizieren. Der Satzungszweck wird besonders durch
die Förderung sportlicher und musikalischer Leistungen und der Durchführung
von sportlichen Veranstaltungen verwirklicht.
(2) Der Verein verfolgt seine Ziele neutral und unabhängig.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.
- 55 AO. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaige Gewinne, dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keinen sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden
oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Abfindung, keine
Kapitalanteile und auch keine Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch
auf Ersatz angemessener Auslagen.
- 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person (ordentliche Mitglieder) oder
juristische Person (außerordentliche Mitglieder) werden.
(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf
einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an ein Mitglied des
Vorstand zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist von
dem/der/den gesetzlichen Vertreter(n)/Vertreterin zu stellen.
(3) Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer sich verpflichtend
bereit erklärt, dem Verein regelmäßig Geld-, Sachzuwendungen oder
unentgeltliche Dienstleistungen zu erbringen. Die Höhe dieser Leistungen,
bzw. der Zeitaufwand für unentgeltliche Dienstleistungen werden durch das
fördernde Mitglied selbst bestimmt.
(4) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, also auch die Ablehnung des Antrages, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
(5) Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Auftragssteller
innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids eine schriftliche
Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die
nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
- 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es
verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins
sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind
verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was
dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren
persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört
insbesondere:
- a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen und Kontaktdaten wie Email und
Telefonnummer
- b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
- c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen
relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)
(4) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die
erforderlichen Änderungen nach Abs. 3 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten
des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
- mit Tod des Mitgliedes bzw. mit Auflösung der juristischen Person
- durch freiwilligen Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss durch den Verein
(2) Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist frühestens zum Ende des dem Eintritt folgenden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Mit Zugang der Austrittserklärung erlöschen die Pflichten und Rechte, ausgenommen die Beitragspflicht, die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bestehen bleibt. Vorausbezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Abmahnung den Mitgliedsbeitrag – ggf. die Aufnahmegebühr oder die Umlage – nicht gezahlt hat.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
- 6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen sind:
- bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr,
- ein Mitgliedsbeitrag.
(2) Fördernde Mitglieder erbringen Geld-, Sachzuwendungen oder unentgeltliche
Dienstleistungen als Beiträge. Die Höhe der jeweiligen Beiträge werden durch
das fördernde Mitglied und den Vorstand individuell vereinbart. Dies gilt auch
für den Fälligkeitszeitpunkt.
(3) Mitglieder, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der
Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise und ganz erlassen oder gestundet
werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der
Vorstand.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(5) Der Verein ist bei besonderen Vorhaben mit außergewöhnlich hohen Kosten
oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins zur Erhebung
einmaliger Umlagen berechtigt, sofern diese zur Finanzierung notwendig sind.
Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die
Mitgliederversammlung, wobei eine Höchstgrenze besteht von dem dreifachen
eines Jahresbeitrages.
- 7 Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- Kassenprüfer
(2) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Funktionen, die in der Satzung des Vereins vorgesehen sind, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die
Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
- 8 Haftung
(1) Die Haftung aller Personen mit Funktionen, die in dieser Satzung vorgesehen
sind, sowie die Haftung der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Personen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für
fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports,
bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei
Vereinsveranstaltungen erleiden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn in der
Position des Mitglieds sich auch eine Person befinden kann, die nicht Mitglied
des Vereins ist.
- 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, die den
Verein gemäß dem Vereinszweck leiten, und dem Kassierer. Der erste und
der zweite Vorstand sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(2) Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur
Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(3) Der Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und
der Ordnungen.
(4) Der Vorstand kann bei grober Amtspflichtverletzung zur Geschäftsführung
oder aus sonstigem wichtigen Grund von der Mitgliederversammlung
abberufen werden. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung
binnen einer Frist von einem Monat durch eine eigens hierfür einzuberufende
Mitgliederversammlung anfechten. Erst nach der Entscheidung der
Mitgliederversammlung kann ggf. der Nachfolger bestimmt werden.
(5) Sollte der Vorstand bei einer den Verein betreffenden Entscheidung nicht zu
einem einstimmigen Ergebnis kommen, ist die Stimme des 1. Vorstandes
ausschlaggebend.
- 10 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie
nicht durch Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
- Führung der laufenden Geschäfte.
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung
der Tagesordnung.
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von
Mitgliedern gem. § 3 dieser Satzung.
- Entscheidung über konkrete Projekte und Maßnahmen des Vereins.
(2) Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Geschäftsführer
bestellen.
(3) Die Vorstandsmitglieder organisieren ihre Arbeit selbständig. Einsprüche von
Vereinsmitgliedern sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.
- 11 Kontovollmacht
Kontovollmacht besitzt der Vorstand.
- 12 Kassenprüfer
(1) Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit
ernannt und kann jederzeit unter Angabe von Gründen von der
Mitgliederversammlung entlassen werden. Der Kassenprüfer kann sein Amt
jederzeit niederlegen. Nach Ablauf eines Geschäftsjahres hat der
Kassenprüfer zu prüfen, ob die Verwendung der Haushaltsmittel den
Haushaltsplanansätzen entsprach und die Buchführung ordnungsgemäß
erfolgte.
(2) Der/die Kassenprüfer/in prüft mindestens einmal jährlich die sachliche und
rechnerische Richtigkeit der Vereinsfinanzen mit allen Konten,
Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung
darüber einen Bericht.
- 13 Mitgliederversammlung
(1) Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind Mitglieder ab dem
vollendeten 16. Lebensjahr. Sie üben dieses Recht persönlich aus. Jedes
Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des
Stimmrechts ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen.
Stimmrechtsbündelungen und Vertretung sind unzulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung hat neben den an anderen Stellen der Satzung
aufgeführten Aufgaben über die Belange des Vereins zu beschließen. Dies
umfasst insbesondere:
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung
des Vereins.
- Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des
Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen
Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
- 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten
Quartal des laufenden Kalenderjahres einzuberufen; insbesondere sofern
grundlegende Entscheidungen, wie etwa bezüglich Unmöglichwerdens des
Vereinszwecks, Zuständigkeitsstreitigkeiten zweier Organe oder solche, die
die zukünftige Entwicklung des Vereins entscheidend beeinflussen, anliegen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Die Einberufung gilt dem
Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte
Kontaktmöglichkeit gerichtet wurde.
- 15 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden geleitet.
Bei deren Verhinderung ist ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung
zu wählen. Bei der Wahl des Leiters übernimmt ein anwesendes Vereinsmitglied die Leitung.
(2) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und
der vorangehenden Diskussion einem von der Mitgliederversammlung zu
bestimmenden Wahlausschuss übertragen werden.
(3) Art und Durchführung der Versammlung legt der Versammlungsleiter fest. Die
Abstimmung ist in der Regel durch Handzeichen durchzuführen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann
Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse beschließt die Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Soll über eine Satzungsänderung
abgestimmt werden, so muss mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend
sein. Bei einer Abstimmung über die Auflösung des Vereins muss mindestens
die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist
der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue
Mitgliederversammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung
hinzuweisen.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird von der Mitgliederversammlung
bestimmt. Das Protokoll soll Feststellungen über Ort und Zeit der
Mitgliederversammlung, der Person des Versammlungsleiters und des
Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die
einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei
Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
- 16 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines Antrages ist eine
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Ausnahmen zu dieser Regelung der nachträglichen Anträge zur
Tagesordnung sind: Anträge zur Änderung der Vereinssatzung, (Neu-)Wahl
oder Abwahl des Vorstandes und der Antrag zur Auflösung des Vereins.
Derartige Anträge dürfen nicht nachträglich eingereicht werden.
- 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach
Bedarf einberufen werden. Eine Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins dies
erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines
Monats einzuberufen, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder dies beim
Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragen. Um dieses
Quorum festzustellen, ist der Vorstand verpflichtet, auf dessen Begehren
jedem Vereinsmitglied eine aktuelle Mitgliederliste mit Adressen
auszuhändigen.
- 18 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands
- b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen
- c) Entlastung des Vorstands
- d) Wahl des Vorstands
- e) Wahl der Kassenprüfer/innen
- f) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- g) Beschlussfassung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26 a EStG
- h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des
Vereinszweckes und Auflösung des Vereins
- i) Beschlussfassung über Berufungen gegen einen Vereinsausschluss
- j) Verabschiedung von Vereinsordnungen:
- Beitragsordnung gem. § 5 Abs. 1
- Bei Bedarf können noch Vereinsordnungen für folgende Bereiche und
Aufgabengebiete erlassen werden: Finanzordnung, Geschäftsordnung für
die Organe des Vereins, Wahlordnung, Ehrenordnung, Disziplinarordnung.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
- 19 Anfallsberechtigung
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung internationaler
Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens