Satzung

Capoeira Ginga Balanca und Sport Zentrum Mannheim e.V.

  • 1 Name, Sitz, Rechtsform

 (1)       Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den

Namen Sport Zentrum Mannheim e.V.

(2)       Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim.

(3)       Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4)       Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes Nord e.V. und der

Fachverbände, deren Sportarten auf wettkampf-, breiten- oder

freizeitsportlicher Basis betrieben werden. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Badischen Sportbundes Nord e.V. und seiner Fachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

2 Vereinszweck

 (1)       Der Verein dient der Förderung des kulturellen Austausches und der

Jugendhilfe besonders durch Pflege und Förderung des Sports, Sprach- und

Tanzunterricht sowie Musizieren. Der Satzungszweck wird besonders durch

die Förderung sportlicher und musikalischer Leistungen und der Durchführung

von sportlichen Veranstaltungen verwirklicht.

(2)       Der Verein verfolgt seine Ziele neutral und unabhängig.

(3)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.

  • 55 AO. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)       Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaige Gewinne, dürfen nur für die

satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen

Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keinen sonstigen

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden

oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Abfindung, keine

Kapitalanteile und auch keine Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person

durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5)       Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch

auf Ersatz angemessener Auslagen.

  • 3 Mitgliedschaft

 (1)       Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person (ordentliche Mitglieder) oder

juristische Person (außerordentliche Mitglieder) werden.

(2)       Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf

einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an ein Mitglied des

Vorstand zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist von

dem/der/den gesetzlichen Vertreter(n)/Vertreterin zu stellen.

(3)       Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer sich verpflichtend

bereit erklärt, dem Verein regelmäßig Geld-, Sachzuwendungen oder

unentgeltliche Dienstleistungen zu erbringen. Die Höhe dieser Leistungen,

bzw. der Zeitaufwand für unentgeltliche Dienstleistungen werden durch das

fördernde Mitglied selbst bestimmt.

(4)       Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, also auch die Ablehnung des Antrages, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

(5)       Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Auftragssteller

innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids eine schriftliche

Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die

nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

  • 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)       Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es

verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins

sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind

verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was

dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

(2)       Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins

teilzunehmen.

(3)       Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren

persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört

insbesondere:

  1. a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen und Kontaktdaten wie Email und

Telefonnummer

  1. b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
  2. c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen

relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)

(4)       Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die

erforderlichen Änderungen nach Abs. 3 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten

des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)       Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit Tod des Mitgliedes bzw. mit Auflösung der juristischen Person
  2. durch freiwilligen Austritt
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste
  4. durch Ausschluss durch den Verein

(2)       Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist frühestens zum Ende des dem Eintritt folgenden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Mit Zugang der Austrittserklärung erlöschen die Pflichten und Rechte, ausgenommen die Beitragspflicht, die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bestehen bleibt. Vorausbezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet.

(3)       Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen     die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Abmahnung den Mitgliedsbeitrag – ggf. die Aufnahmegebühr oder die Umlage – nicht gezahlt hat.

 

(4)     Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.

 

  • 6 Mitgliedsbeiträge

      Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen sind:

  1. bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr,
  2. ein Mitgliedsbeitrag.

 (2)      Fördernde Mitglieder erbringen Geld-, Sachzuwendungen oder unentgeltliche

Dienstleistungen als Beiträge. Die Höhe der jeweiligen Beiträge werden durch

das fördernde Mitglied und den Vorstand individuell vereinbart. Dies gilt auch

für den Fälligkeitszeitpunkt.

(3)       Mitglieder, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der

Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise und ganz erlassen oder gestundet

werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der

Vorstand.

(4)       Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(5)       Der Verein ist bei besonderen Vorhaben mit außergewöhnlich hohen Kosten

oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins zur Erhebung

einmaliger Umlagen berechtigt, sofern diese zur Finanzierung notwendig sind.

Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die

Mitgliederversammlung, wobei eine Höchstgrenze besteht von dem dreifachen

eines Jahresbeitrages.

 

  • 7 Vereinsorgane

 

(1)       Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. Kassenprüfer

(2)       Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Bei Bedarf können Funktionen, die in der Satzung des Vereins vorgesehen sind, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer

Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die

Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die

Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

 

  • 8 Haftung

 

(1)       Die Haftung aller Personen mit Funktionen, die in dieser Satzung vorgesehen

sind, sowie die Haftung der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Personen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

(2)       Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für

fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports,

bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei

Vereinsveranstaltungen erleiden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn in der

Position des Mitglieds sich auch eine Person befinden kann, die nicht Mitglied

des Vereins ist.

 

  • 9 Der Vorstand

 

(1)       Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, die den

Verein gemäß dem Vereinszweck leiten, und dem Kassierer. Der erste und

der zweite Vorstand sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(2)       Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur

Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(3)       Der Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und

der Ordnungen.

(4)       Der Vorstand kann bei grober Amtspflichtverletzung zur Geschäftsführung

oder aus sonstigem wichtigen Grund von der Mitgliederversammlung

abberufen werden. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung

binnen einer Frist von einem Monat durch eine eigens hierfür einzuberufende

Mitgliederversammlung anfechten. Erst nach der Entscheidung der

Mitgliederversammlung kann ggf. der Nachfolger bestimmt werden.

(5)       Sollte der Vorstand bei einer den Verein betreffenden Entscheidung nicht zu

einem einstimmigen Ergebnis kommen, ist die Stimme des 1. Vorstandes

ausschlaggebend.

 

  • 10 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes

 

(1)       Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie

nicht durch Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat

insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Führung der laufenden Geschäfte.
  2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung

    der Tagesordnung.

  1. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von

    Mitgliedern gem. § 3 dieser Satzung.

  1. Entscheidung über konkrete Projekte und Maßnahmen des Vereins.

 (2)      Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Geschäftsführer

bestellen.

 (3)      Die Vorstandsmitglieder organisieren ihre Arbeit selbständig. Einsprüche von

Vereinsmitgliedern sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.

 

  • 11 Kontovollmacht

 

Kontovollmacht besitzt der Vorstand.

 

 

  • 12 Kassenprüfer

 

(1)       Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit

ernannt und kann jederzeit unter Angabe von Gründen von der

Mitgliederversammlung entlassen werden. Der Kassenprüfer kann sein Amt

jederzeit niederlegen. Nach Ablauf eines Geschäftsjahres hat der

Kassenprüfer zu prüfen, ob die Verwendung der Haushaltsmittel den

Haushaltsplanansätzen entsprach und die Buchführung ordnungsgemäß

erfolgte.

(2)       Der/die Kassenprüfer/in prüft mindestens einmal jährlich die sachliche und

rechnerische Richtigkeit der Vereinsfinanzen mit allen Konten,

Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung

darüber einen Bericht.

 

  • 13 Mitgliederversammlung

 

(1)       Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind Mitglieder ab dem

vollendeten 16. Lebensjahr. Sie üben dieses Recht persönlich aus. Jedes

Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des

Stimmrechts ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen.

Stimmrechtsbündelungen und Vertretung sind unzulässig.

(2)       Die Mitgliederversammlung hat neben den an anderen Stellen der Satzung

aufgeführten Aufgaben über die Belange des Vereins zu beschließen. Dies

umfasst insbesondere:

  1. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung

    des Vereins.

  1. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des

Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen

Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.

 

  • 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

(1)       Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten

Quartal des laufenden Kalenderjahres einzuberufen; insbesondere sofern

grundlegende Entscheidungen, wie etwa bezüglich Unmöglichwerdens des

Vereinszwecks, Zuständigkeitsstreitigkeiten zweier Organe oder solche, die

die zukünftige Entwicklung des Vereins entscheidend beeinflussen, anliegen.

Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von

zwei Wochen in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Frist

beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Die Einberufung gilt dem

Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte

Kontaktmöglichkeit gerichtet wurde.

 

  • 15 Durchführung der Mitgliederversammlung

 

(1)       Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen

Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden geleitet.

Bei deren Verhinderung ist ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung

zu wählen. Bei der Wahl des Leiters übernimmt ein anwesendes Vereinsmitglied die Leitung.

(2)       Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und

der vorangehenden Diskussion einem von der Mitgliederversammlung zu

bestimmenden Wahlausschuss übertragen werden.

(3)       Art und Durchführung der Versammlung legt der Versammlungsleiter fest. Die

Abstimmung ist in der Regel durch Handzeichen durchzuführen.

 

 

(4)       Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann

Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse beschließt die  Mitgliederversammlung.

(5)       Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Soll über eine Satzungsänderung
abgestimmt werden, so muss mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend
sein. Bei einer Abstimmung über die Auflösung des Vereins muss mindestens
die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist
der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue
Mitgliederversammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung
hinzuweisen.

(6)       Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,

das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu

unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird von der Mitgliederversammlung

bestimmt. Das Protokoll soll Feststellungen über Ort und Zeit der

Mitgliederversammlung, der Person des Versammlungsleiters und des

Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die

einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei

Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

 

  • 16 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der

Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere

Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der

Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die

Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der

Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden,

beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines Antrages ist eine

Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Ausnahmen zu dieser Regelung der nachträglichen Anträge zur

Tagesordnung sind: Anträge zur Änderung der Vereinssatzung, (Neu-)Wahl

oder Abwahl des Vorstandes und der Antrag zur Auflösung des Vereins.

Derartige Anträge dürfen nicht nachträglich eingereicht werden.

 

  • 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach

Bedarf einberufen werden. Eine Einberufung einer außerordentlichen

Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins dies

erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines

Monats einzuberufen, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder dies beim

Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragen. Um dieses

Quorum festzustellen, ist der Vorstand verpflichtet, auf dessen Begehren

jedem Vereinsmitglied eine aktuelle Mitgliederliste mit Adressen

auszuhändigen.

 

 

 

 

 

 

 

  • 18 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands
  2. b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen
  3. c) Entlastung des Vorstands
  4. d) Wahl des Vorstands
  5. e) Wahl der Kassenprüfer/innen
  6. f) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  7. g) Beschlussfassung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26 a EStG
  8. h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des

Vereinszweckes und Auflösung des Vereins

  1. i) Beschlussfassung über Berufungen gegen einen Vereinsausschluss
  2. j) Verabschiedung von Vereinsordnungen:
  • Beitragsordnung gem. § 5 Abs. 1
  • Bei Bedarf können noch Vereinsordnungen für folgende Bereiche und

     Aufgabengebiete erlassen werden: Finanzordnung, Geschäftsordnung für

     die Organe des Vereins, Wahlordnung, Ehrenordnung, Disziplinarordnung.

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

 

  • 19 Anfallsberechtigung

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall

steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine

Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte

Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung internationaler

Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des

Völkerverständigungsgedankens